Ihre Vorsorge, Ihre Sicherheit – jetzt einfach regeln!
Mit kluger Vorsorge behalten Sie die Kontrolle – auch, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können.

Warum handeln?
Mit einer Vorsorgevollmacht entscheiden Sie selbst, wer in schwierigen Zeiten für Sie handelt und wichtige Entscheidungen trifft. Und Sie entlasten Ihre Familie, Ihre Partner:in und das medizinische Personal im Ernstfall.
3 Gründe, warum Vorsorge zählt
Wie Sie in vier Schritten für sich vorsorgen
Vorsorge ist einfacher als Sie vielleicht denken.
Vorsorge klingt kompliziert? Ist sie nicht. Mit meiner Unterstützung können Sie in kurzer Zeit Klarheit schaffen – für sich und Ihre Liebsten. So gehen Sie vor:

Informieren – verstehen, was zählt
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung? Unsere Erklärungen helfen Ihnen, die passende Regelung für Ihre Lebenssituation zu finden – ohne juristischen Fachjargon.
Nutzen Sie unsere geprüften Mustervorlagen
Die Formulare sind klar strukturiert und enthalten alle relevanten Punkte – damit Ihre Wünsche im Ernstfall zuverlässig umgesetzt werden.
Lassen Sie Ihre Vollmachten durch einen Notar beglaubigen
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber sinnvoll sein – vor allem bei großen Vermögenswerten oder wenn Dritte wie Banken oder Behörden beteiligt sind. Ein Notar gibt Ihrer Vollmacht zusätzliche rechtliche Verbindlichkeit und erhöht die Akzeptanz.
Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen
Bewahren Sie Ihre ausgefüllten Dokumente an einem geschützten, aber zugänglichen Ort auf. Noch wichtiger: Informieren Sie Ihre Vertrauensperson, wo sich die Vollmacht befindet – oder hinterlegen Sie eine Kopie beim Hausarzt, im Familienunternehmen oder (optional) digital.
Sie benötigen Hilfe oder suchen den Austausch?
Klare Kommunikation
Im hektischen Klinikalltag zählt jede Sekunde – und jede Entscheidung. Doch was passiert, wenn unklare Vollmachten oder fehlende Absprachen den Ablauf stören? Für medizinisches Personal, PatientInnen und Angehörige können solche Situationen sehr belastend und zeitaufwendig sein.
3 Vorteile durch klare Vollmachten im Ernstfall
Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht mit der Sie, als Vollmachtgeber, eine andere Person, den Vollmachtnehmer, ermächtigen in Ihrem Namen und in Ihrem Sinne, alle rechtlichen, gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten für Sie wahrzunehmen.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung , mit der Sie im Voraus festlegen welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle einer schweren Krankheit oder einer Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen.
Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, wer im Fall der Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit als gesetzlicher Betreuer für Sie bestellt oder ausgeschlossen werden soll.

„Vorsorge ist kein Tabuthema – es ist ein Akt der Verantwortung und Liebe.“
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Ein Gespräch mit Vorsorgeanwalt Frederic Seebohm, Bonn
Ich möchte mit einer grundsätzlichen Gegenfrage antworten. Warum braucht man eine Vorsorgeregelung? Das ist eigentlich der passende Begriff. Vorsorge ist deshalb wichtig, weil sich ein Mensch mit Erreichen seiner Volljährigkeit nur noch selber vertreten kann. Ohne Vollmacht gibt es niemanden, der berechtigt ist, ihn zu vertreten – weder in Situationen von Krankheit, noch bei einem Unfall. Um in diesen Situationen einen Vertretungsberechtigten an seiner Seite zu haben, braucht es Vorsorgeregelungen. Wir unterscheiden hier drei Arten:
Mit einer Vollmacht bevollmächtige ich eine Person, für mich tätig zu sein. In einer Patientenverfügung ist formuliert, was mit mir in medizinischen Extremsituationen geschehen soll.
Die Betreuungsverfügung regelt, wer für mich handeln soll, wenn ich keine Vollmacht erteile, sondern ein Gericht für mich die Vertretungsperson bestellen soll.
Es ist so wie Sie sagen. Mit der Volljährigkeit verlieren die Eltern ihre Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihr Kind. Übrigens gilt ähnliches für Ehepartner. Auch sie haben kein Vertretungsrecht füreinander. Auch sie brauchen eine Vollmacht, damit der eine Ehepartner für den anderen entscheiden kann.
Die Vollmacht ist ein sogenanntes Rechtsgeschäft. Sie gibt einer Person die Befugnis, für eine andere Person in bestimmten Aufgaben zu handeln und zu entscheiden. Diese Befugnis kann auf verschiedene Aufgabenfelder beschränkt werden, zum Beispiel auf Vermögensangelegenheiten oder gesundheitliche Angelegenheiten. Eine Vollmacht kann sehr individuell gestaltet und auf die Bedürfnisse aller Beteiligter zugeschnitten werden. Das gilt für denjenigen, der eine Vollmacht erteilt, sowie für denjenigen, der diese Vollmacht ausüben soll. Gilt eine Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten, dann spricht man von einer Generalvollmacht.
Die Patientenverfügung beschreibt und legt fest, was in medizinischen Extremsituationen geschehen soll. Extremsituationen sind die Sterbephase, ein Zustand des Wachkomas, eine schwere Demenz oder eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit, z.B. eine Tumorerkrankung. Hier wird festgelegt, was in diesen Situationen geschehen, oder eben nicht mehr geschehen soll.Eine Betreuungsverfügung ist in der Regel sehr kurz formuliert. Mit ihr legt der Verfügende fest, wer sein gesetzlicher Betreuer sein soll, wenn es keine Vollmacht gibt.
Eine Betreuungsverfügung stellt sicher, dass die Vertretungsperson durch ein Gericht bestellt und kontrolliert wird. Das ist z.B. sinnvoll, wenn der Verfügende Sorge hat, dass ohne gerichtliche Kontrolle des Betreuers auf sein Vermögen zugegriffen würde. Das ist der Vorteil der rechtlichen Betreuung: Damit steht ein persönlich ausgewählter, aber gerichtlich bestellter und kontrollierter Vertreter bereit. Nachteilig ist, dass die Betreuerbestellung ein langwieriges Verfahren voraussetzt. Es muss umfangreich medizinisch und rechtlich geprüft werden, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist. D.h.: Während dieser ggf. monatelangen Prüfungsphase steht keine Vertretungsperson zur Verfügung!
Ich verstehe die Betreuungsverfügung als Minimalanforderung.
Streng genommen braucht eine Vollmacht keinen Notar. Jeder Geschäftsfähige kann sie auf ein Stück Papier schreiben. Aber die beste Vollmacht hilft nicht, wenn sie nicht von den Beteiligten akzeptiert wird, denn es gibt keinen Zwang zur Akzeptanz. Will der Vollmachtgeber sicherstellen, dass seine Vollmacht auch wirklich von Ärzten, Banken, Behörden oder Versicherungen akzeptiert wird, dann ist eine notarielle Beglaubigung wichtig. Beglaubigen kann auch die Betreuungsbehörde jeder Kommune. Das kostet eine geringe Gebühr und hat eine ähnliche Wirkung wie eine notarielle Beglaubigung.
Ein junger Erwachsener ohne Bevollmächtigten oder Betreuer, steht dem gesamten Apparat alleine gegenüber, das heißt insbesondere dem Klinischen System, als auch Versicherungen und Behörden. Niemand ist berechtigt, ihm zu helfen. Das ist insbesondere dann schwierig, wenn medizinische Maßnahmen erforderlich sind. Solange es um die unmittelbare Notfallversorgung geht, braucht es zwar keinen Bevollmächtigten. Hier handelt eine Klinik so, wie es in Notfall-Situation erforderlich ist. Aber sobald die unmittelbare Notfallsituation vorüber ist, braucht es jemanden für alle weiteren Entscheidungen: Welche Operationen soll durchgeführt werden? In welcher Klinik? Welche Risiken sind tragbar? Was ist die beste Therapieoption?
Bleiben wir bei Ihrem Beispiel. Ohne Bevollmächtigten wendet sich die Klinik an das Betreuungsgericht mit der Bitte um Eil-Bestellung eines Betreuers. Denn ohne die Zustimmung eines Betreuers darf die Klinik nicht handeln. Ein junger Erwachsener ohne Vorsorgeregelung erhält dann einen rechtlichen Betreuer, dessen Qualifikation völlig unklar ist. Der rechtliche Betreuer kennt den jungen Erwachsenen gar nicht. Er wird nun irgendwelche Entscheidungen treffen müssen, die möglicherweise nicht dem entsprechen, was der junge Erwachsene selber entschieden hätte. Der Betreuer ist dem jungen Erwachsenen eben nicht verbunden.
Das Gericht ist erstens frei darin, welchen Betreuer es bestellt. Und natürlich versucht das Gericht, die unmittelbaren Angehörigen als ehrenamtliche Betreuer einzusetzen. Denn das würde im Zweifel dem Willen des jungen Erwachsenen entsprechen. Aber das Gericht ist dazu nicht verpflichtet.Zweites ist es denkbar, dass ein Gericht so schnell gar keinen Zugang zu den Eltern hat, weil Telefonnummern, Adressen oder sie selbst nicht aufzufinden sind. So daß eine fremde Person bestellt wird.Drittens sind schwierige familiäre Konstellationen denkbar, mit getrennten oder zerstrittenen Patchwort-Eltern. Das Gericht entscheidet sich dann für einen außenstehenden Betreuer, bevor es sich in schwieriges Fahrwasser begibt.Um diese Risiken im Vorhinein auszuschalten, ist es wichtig, dass man sich rechtzeitig überlegt, welche Personen lebenswichtige Entscheidung treffen dürfen – Menschen, die wissen, was der Betroffene in einer bestimmten Situation wollen würde und was nicht.
Das Gericht legt die Aufgabenkreise fest, für die ein Betreuer zuständig sein soll je nach Bedürftigkeit des Menschen. Für einen verunfallten jungen Erwachsenen, der nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird ein Betreuer wahrscheinlich für sämtliche Lebensbereiche und Aufgabenkreise beauftragt werden. Dazu zählt dann natürlich auch die Ärztewahl, die Wahl der Klinik und des Versorgungswegs.
Auch hier gilt die Regel, dass Informationen nur demjenigen gegeben werden dürfen, der dazu bevollmächtigt ist. Wenn Ärzte trotz fehlender Vollmacht den Eltern Informationen über den Gesundheitszustand des jungen Erwachsenen geben, ist das vielleicht menschlich anständig, aber trotzdem rechtswidrig.
Ja, ein Berufsbetreuer kann nur eine begrenzte Stundenanzahl pro Monat abrechnen, und diese Stundenzahl nimmt im Laufe der Zeit ab. Ein Berufsbetreuer muss mit der Herausforderung leben, dass er sich vielleicht mehr für den zu Betreuenden engagieren möchte, aber dafür dann nicht mehr bezahlt wird. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich einen Bevollmächtigten auszusuchen, von dem man hoffen kann, dass er sich stark engagiert. Das ist ein wichtiger Punkt: Es macht keinen Sinn, jemanden zu bevollmächtigen, von dem man im voraus weiß, dass er dieses Engagement möglicherweise nicht leisten kann.
Idealerweise nutzen die Eltern, besser noch der junge Erwachsene selbst, diese Homepage. Sie finden hier das Formular einer Vollmacht und einer Patientenverfügung. Beides wird ausgedruckt und einem Notar in der Nähe vorgelegt – Personalausweis nicht vergessen. Eine Beglaubigung der Unterschrift dauert nach terminlicher Vereinbarung nur fünf Minuten.
Am besten ist es, der junge Erwachsene vereinbart am nächsten Tag einen Termin beim Notar um eine Vollmacht beglaubigen zu lassen – die Person seines Vertrauens können ein oder beide Elternteile, ältere Geschwister oder sonstige Familienangehörige oder lebenserfahrene Freunde sein. Damit ist dieser junge Erwachsene für die kommenden Jahre abgesichert, da er eine vertretungsberechtigte Person an seiner Seite hat.Oft steht die Frage im Raum, welche Risiken mit einer solchen Vollmacht verbunden sind. Denn der Bevollmächtige könnte Entscheidungen treffen, die der junge Erwachsene gar nicht will. Um dies zu verhindern, gibt es mehrere Möglichkeiten.Erstens: Die Vollmachtsurkunde wird nicht ausgehändigt. Und der bevollmächtigten Person wird gesagt, wo sie diese Vollmacht bei Bedarf findet. Damit ist eine Hemmschwelle eingebaut, sich dieser Urkunde ohne Zustimmung zu bedienen.Zweitens: Es können zwei Personen gemeinschaftlich bevollmächtigt werden, wenn Mißtrauen vorgebeugt werden soll.
Das ist möglicherweise bei etwas schwierigeren Familienverhältnissen eine gute Lösung. Sie hat aber den Nachteil, dass diese Beiden sich eventuell nicht einig sind. So daß sie die Vollmacht nicht ausüben können – mit der Folge, daß das Betreuungsgericht an ihrer Stelle einen Betreuer bestellt. Bei jungen Erwachsenen geht es in der Regel um keine Vermögensangelegenheiten, so daß es für Mißtrauen keinen Grund gibt – deshalb hat es sich bewährt, Vater und Mutter oder Geschwister einzeln zu bevollmächtigen und zwar nebeneinander, so dass entweder der eine oder der andere handeln kann.
Sie sprechen das Thema Bankvollmacht an. Typischerweise ist es so, dass Banken nur sehr zögerlich auch notariell beglaubigte Vollmachten akzeptieren. Dies aus reiner Vorsicht heraus, denn Geld ist schnell auf ein fremdes Konto überwiesen, doch die Bank will sich keinem Haftungsrisiko aussetzen. Die Erfahrung lehrt aber auch, dass Ausgaben, die mit der Pflegebedürftigkeit des Patienten oder medizinischen Notwendigkeiten verbunden sind, von Banken akzeptiert werden.Um sicherzugehen, kann der junge Erwachsene einer Person seines Vertrauens auch eine ausdrückliche Bankvollmacht erteilen. Das ist insbesondere bei Online-Banken relevant, die keine Filialen betreiben und ihre Kunden nicht mehr persönlich kennen. Bankvollmachten sind zu empfehlen und sollten parallel zu den anderen Vollmachten vereinbart werden. Das setzt natürlich entsprechendes Vertrauen der Kinder in z.B. Eltern oder Geschwister voraus.
Wichtig ist, dass Vollmacht und Patientenverfügung leicht und schnell verständlich sein sollen. Eine handschriftliche Version ist zwar möglich, aber sie signalisiert Behörden, Ärzten oder anderen Institutionen eben nur Handarbeit. Damit steigt das Risiko, dass das Gegenüber die Handschrift nicht lesen kann oder unter Zeitdruck gar keine Lust dazu hat. Handschriftliche Versionen werden ggf. nicht ernstgenommen.Patientenverfügungen und auch Vollmachten sind mittlerweile standardisiert. Daher macht es keinen Sinn, das Rad neu zu erfinden. Man sollte sich an dem orientieren, was zum Beispiel das Bundesjustizministerium an Formulierungen vorschlägt oder was man hier bei Ihnen auf Ihrer Homepage finden kann. Selbst gebastelte Formulierungen sind nicht empfehlenswert und bergen das Risiko missverständlicher oder widersprüchlicher Regelungen.
Eine Patientenverfügung regelt grundsätzlich nur medizinische Extremsituationen. Sie regelt jedoch keine Unfallsituationen. Hat ein junger Erwachsener einen lebensgefährlichen Unfall, wird er zunächst versorgt. Egal ob er eine Patientenverfügung hat oder nicht. Eine ganz andere Frage ist, was nach der Erstversorgung geschieht und wie dieser junge Mensch dauerhaft in einer medizinisch gefährlichen Situation weiterlebt. Das sind im Grunde folgende vier Situationen:Die unmittelbare Sterbephase, das Wachkoma, eine schwere Demenz (wobei das bei jungen Menschen nach einem Unfall in der Regel nicht vorliegt) und eine schwere unheilbare Erkrankung, die unmittelbar zum Tode führt. In diesen vier Situationen regelt eine Patientenverfügung meistens, dass lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden sollen; ebenso keine Operationen, keine wesentlichen medikamentösen Behandlungen, keine Reanimationen, keine künstliche Ernährung.Bei jungen Menschen ist es natürlich ganz anders als bei alten Menschen. Bei ihnen ist der Impuls, das Leben unter allen Umständen zu retten, viel ausgeprägter. Aber es kann sehr gut sein, dass der junge Erwachsene sagt, dass er unter bestimmten Bedingungen eben nicht mehr am Leben erhalten werden will. Er möchte sterben dürfen, weil er vielleicht schon eine längere eigene Krankheitsgeschichte hat, also genau weiß, von was er spricht. Oder er hat im eigenen Familienumfeld genau miterlebt, was langes, aussichtsloses Leiden bedeuten kann.
Ja, und das sind natürlich sehr schwere Situationen, besonders für Eltern, die bevollmächtigt sind, dann Entscheidungen entsprechend der Patientenverfügung zu treffen. Aber der Sinn einer Patientenverfügung ist es auch, denjenigen zu entlasten, der die Entscheidung treffen muss. Sollte ein junger Erwachsener einen schweren Unfall erlitten haben und sich über Jahre hinweg in einem Wachkoma befinden, dann stellt sich den Eltern irgendwann die Frage, ob sie noch länger zu diesem Zustand beitragen sollen oder ob das eigene Kind sterben darf. Und es hilft den Eltern, wenn dieser junge Erwachsene selber formuliert hat, dass er in einer solchen Situation sterben möchte. Es kann trotz der Schwere dieser Entscheidung für bevollmächtigte Eltern eine enorme Entlastung bedeuten, wie sie im Sinne ihres Kindes entscheiden sollen.
Ja. Kommunikation ist zentral – das Gespräch zwischen dem jungen Menschen und denjenigen, die er bevollmächtigen möchte. Eine Vollmacht oder Patientenverfügung lässt sich direkt als Gesprächsleitfaden nutzen. Dann haben beide Seiten die Gewissheit, dass die andere Seite verstanden hat, um was es geht. Ich warne davor, kommentarlos Dokumente auszutauschen!Für Eltern kann es im Ernstfall besonders schwer werden, zu differenzieren. Es geht nicht darum, was will die Mutter oder was will der Vater? Stattdessen soll der Bevollmächtigte das tun, was der junge Erwachsene tun würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Das heißt: Es geht immer um den Willen des jungen Erwachsenen. In einem klinischen Zusammenhang ist es daher wichtig, z.B. folgende Formulierungen zu wählen „… mein Sohn/meine Tochter würde jetzt dies und jenes wollen“ Mit dieser Gesprächsführung kann ein Bevollmächtigter viel einfacher und klarer seine Rolle ausfüllen. Dann entsteht für die beteiligten Ärzte die Perspektive: Es geht um den Willen des jungen Erwachsenen und nicht um den seiner Eltern.
Ja genau, aber nicht mehr Eltern in der Rolle als Eltern, das ist wichtig! Gut, dass wir darüber sprechen. Bei einem bevollmächtigten Elternteil geht es nicht mehr um elterliche Fürsorge. Es ist wichtig, das im Gespräch mit Institutionen oder Ärzten auch auszudrücken. Denn es geht unabhängig von der elterlichen Liebe darum, Vertreter des Volljährigen und im Leben stehenden jungen Erwachsenen zu sein. Der eigene Rechte aus sich selber heraus hat.